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   LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10   

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https://dejure.org/2011,14184
LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10 (https://dejure.org/2011,14184)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10 (https://dejure.org/2011,14184)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. März 2011 - 12 Sa 2452/10 (https://dejure.org/2011,14184)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ein als Finanzierungsberater und Bausparberater bei einer Bausparkasse beschäftigter Arbeitnehmer ist nicht zur nebenberuflichen Tätigkeit als Immobilienmakler (für Wohnungseigentum) berechtigt; Nebentätigkeit eines Finanzierungsberaters und Bausparberaters als Makler ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebentätigkeit eines Finanzierungs- und Bausparberaters als Makler für Wohnungseigentum; unbegründete Feststellungsklage bei Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Arbeitgeberin; Umstellung der Leistungsklage auf Feststellungsklage in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wordpress.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Nicht vertraglich ausgeschlossene Nebentätigkeit nicht immer zulässig!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09

    Nebentätigkeit - unmittelbarer Wettbewerb

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10
    Kann eine Umdeutung des Klageantrags erfolgen, so kann der Klageantrag auch in der Berufungsinstanz ausdrücklich geändert gestellt werden, ohne dass hierin eine nach §§ 524 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG zu prüfende Klageänderung liegt (vgl. auch BAG vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - NZA 2010, 693 zum in der Revisionsinstanz umgestellten Antrag von Leistung auf Feststellung und BAG vom 28. Februar 2002 - 6 AZR 357/01 - ZTR 2002, 490 zur Auslegung eines Leistungsantrags als Feststellungsantrag).

    Allerdings ist im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls abschließend festzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führt (BAG vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - a.a.O.).

    Aus der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.März 2010 - 10 AZR 66/09 - a.a.O.) ergibt sich nichts anderes.

  • BAG, 13.03.2003 - 6 AZR 585/01

    Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst bei dauerhafter Beurlaubung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10
    Nach der Rechtsprechung des BAG von der abzuweichen die erkennende Kammer keine Veranlassung sieht, ist der Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses wegen seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf freie Berufswahl grundsätzlich berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben, solange dadurch bei verständiger Würdigung der im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung einer erfahrungsgemäß eintretenden Entwicklung eine Beeinträchtigung berechtigter betrieblicher Interessen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. BAG vom 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - NZA 2003, 976; vom 28. Februar 2002 - 6 AZR 33/01 - ZTR 2002, 429, jew. m.w.Nw.).

    Hierzu ist eine Prognose aufzustellen, wobei einerseits die bloße nicht auszuschließende Möglichkeit einer fernliegenden Gefahr der Beeinträchtigung als nicht ausreichend anzusehen ist, andererseits aber auch eine im hohen Maße bestehende Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung in absehbarer Zeit nicht erforderlich ist (BAG vom 13. März 2003 - 6 AZR 585/01; vom 28. Februar 2002 - 6 AZR 33/01, jew. a.a.O. m.w.Nw.).

  • BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 33/01

    Ablehnung einer Nebentätigkeitsgenehmigung - Gutachten für private

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10
    Nach der Rechtsprechung des BAG von der abzuweichen die erkennende Kammer keine Veranlassung sieht, ist der Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses wegen seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf freie Berufswahl grundsätzlich berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben, solange dadurch bei verständiger Würdigung der im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung einer erfahrungsgemäß eintretenden Entwicklung eine Beeinträchtigung berechtigter betrieblicher Interessen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. BAG vom 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - NZA 2003, 976; vom 28. Februar 2002 - 6 AZR 33/01 - ZTR 2002, 429, jew. m.w.Nw.).

    Hierzu ist eine Prognose aufzustellen, wobei einerseits die bloße nicht auszuschließende Möglichkeit einer fernliegenden Gefahr der Beeinträchtigung als nicht ausreichend anzusehen ist, andererseits aber auch eine im hohen Maße bestehende Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung in absehbarer Zeit nicht erforderlich ist (BAG vom 13. März 2003 - 6 AZR 585/01; vom 28. Februar 2002 - 6 AZR 33/01, jew. a.a.O. m.w.Nw.).

  • BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95

    Nebentätigkeit - Anzeigepflicht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10
    Eine solche Nebentätigkeit verletzt die Arbeitspflicht (vgl. BAG vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - NZA 1997, 41; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage 2011, § 611 Rn 725 m.w.Nw.).
  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10
    Das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot verbietet nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse, es gestattet ebenso wenig, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (vgl. BAG vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - NZA-RR 2010, 461 m.w.Nw.).
  • BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 357/01

    Nebentätigkeit eines Krankenpflegers als Bestatter

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10
    Kann eine Umdeutung des Klageantrags erfolgen, so kann der Klageantrag auch in der Berufungsinstanz ausdrücklich geändert gestellt werden, ohne dass hierin eine nach §§ 524 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG zu prüfende Klageänderung liegt (vgl. auch BAG vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - NZA 2010, 693 zum in der Revisionsinstanz umgestellten Antrag von Leistung auf Feststellung und BAG vom 28. Februar 2002 - 6 AZR 357/01 - ZTR 2002, 490 zur Auslegung eines Leistungsantrags als Feststellungsantrag).
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10
    Dabei ergibt sich der konkrete Inhalt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen besonderen Anforderungen (vgl. BAG vom 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - AP Nr. 220 zu § 626 BGB).
  • BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05

    Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10
    Auch über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens ein Wettbewerbsverbot ein, denn dies entspricht der Treuepflicht des Arbeitnehmers, wie sie nunmehr allgemein in § 241 Absatz 2 BGB normiert ist (BAG vom 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - NZA 2007, 977 m.w.Nw.).
  • BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 605/97

    Genehmigung einer Nebentätigkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10
    Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Ausübung von Nebentätigkeiten, etwa im Rahmen eines weiteren Arbeitsverhältnisses, wobei es für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen sich eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als Konkurrenz auswirkt, unerheblich ist, auf welche Art und Weise und in welcher Funktion der Arbeitnehmer den auch im Tätigkeitsbereich seines Hauptarbeitgebers aktiven Konkurrenten unterstützt, sofern der Nebentätigkeit nicht ausnahmsweise von vornherein jegliche unterstützende Wirkung abgesprochen werden kann (vgl. BAG vom 24. Juni 1999 - 6 AZR 605/97 - ZTR 2000, 220, zu I 1 b bb der Gründe).
  • BGH, 31.01.1984 - VI ZR 150/82

    Zulässigkeit eines Feststellungstenors bei erhobener Leistungsklage

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10
    Denn erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlass eines Feststellungsurteils dem Interesse der klagenden Partei, so kann das Gericht dem in dem Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt ist (BGH vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82 - NJW 1984, 2295; Foerste in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 264 Rdnr. 5 m.w.Nw.).
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